Norm
RATG TP4Rechtssatz
Die Verteidigungskosten des auf Grund einer Subsidiaranklage Verfolgten sind gemäß § 395 Abs 3 StPO nicht nach TP 4 RATG, sondern mangels einer Regelung im RATG nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei können die autonomen Honorarrichtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages als Grundlage herangezogen werden, ohne daß sie allerdings rechtsverbindlich wären.
OLG Innsbruck vom 21.02.1973, Bs 46/73; Veröff: EvBl 1973/194 S 409
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0072241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014