Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. In aller Regel wird hier das persönliche Element nur auf Arbeitnehmerseite eine Rolle spielen; nur ganz ausnahmsweise wird auch der Arbeitgeber seine Person in vergleichbarer Weise dem Arbeitnehmer anvertrauen. Allein diese typische Ungleichheit in der Situation gibt der Fürsorgepflicht bereits ein ganz anderes Gewicht und läßt sie nur sehr bedingt als Gegenstück der vorwiegend doch nur vermögensrechtlichen Interessen dienenden Treuepflicht erscheinen. Dieser schon aus dem verständlichen Parteiwillen ableitbare Befund wird durch die Grundkonzeption des Arbeitsrechtes entscheidend verstärkt. Dessen Ziel ist insgesamt der Schutz des sozial Schwächeren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021261Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_002