RS OGH 1989/8/30 9ObA208/89, 8ObA52/03k, 9ObA90/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1153 A
ABGB §1157

Rechtssatz

Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. In aller Regel wird hier das persönliche Element nur auf Arbeitnehmerseite eine Rolle spielen; nur ganz ausnahmsweise wird auch der Arbeitgeber seine Person in vergleichbarer Weise dem Arbeitnehmer anvertrauen. Allein diese typische Ungleichheit in der Situation gibt der Fürsorgepflicht bereits ein ganz anderes Gewicht und läßt sie nur sehr bedingt als Gegenstück der vorwiegend doch nur vermögensrechtlichen Interessen dienenden Treuepflicht erscheinen. Dieser schon aus dem verständlichen Parteiwillen ableitbare Befund wird durch die Grundkonzeption des Arbeitsrechtes entscheidend verstärkt. Dessen Ziel ist insgesamt der Schutz des sozial Schwächeren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 208/89
    Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    Auch; nur: Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflußbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Sie ist im Kern die Pflicht zur Wahrnehmung gewisser gefährdeter persönlicher Interessen des Arbeitnehmers. (T1); Beisatz: Die Fürsorgepflicht wird im Kern als Verpflichtung des Arbeitgebers verstanden, im Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass insbesondere die gesundheitlichen aber auch andere materielle und immaterielle Interessen des Arbeitnehmers in zumutbarer Weise gewahrt werden. Sie kommt vor allem dort zum Tragen, wo der Arbeitgeber bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten besitzt. (T2)
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021261

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00208_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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