RS OGH 1989/8/30 9ObA505/89, 9ObA507/89, 8ObA1/05p, 9ObA61/18p, 9ObA48/18a, 9ObA60/18s

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ASGG §54 Abs5

Rechtssatz

Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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