Norm
ASGG §54 Abs5Rechtssatz
Grundsätzlich werden von der Hemmungswirkung nach § 54 Abs 5 ASGG alle durch die beteiligten kollektivvertragsfähigen Körperschaften vertretenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfaßt, auf die der im Feststellungsantrag behauptete anspruchsbegründende Sachverhalt zutrifft, so daß sie Leistungsklage erheben könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085747Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018