Norm
StVO §9 Abs2Rechtssatz
Kommt einem Radfahrer Vorrang zu, weil er bei Grünlicht einen Radweg benützt, geht der Vorrang nicht dadurch verloren, daß der Radfahrer über die Begrenzung der Bodenmarkierung hinaus den daneben befindlichen Schutzweg benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0073446Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0020OB00092_8900000_001