RS OGH 1989/8/30 2Ob92/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

StVO §9 Abs2
StVO §19 Abs5 BV

Rechtssatz

Kommt einem Radfahrer Vorrang zu, weil er bei Grünlicht einen Radweg benützt, geht der Vorrang nicht dadurch verloren, daß der Radfahrer über die Begrenzung der Bodenmarkierung hinaus den daneben befindlichen Schutzweg benützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0073446

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00092_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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