Norm
ArbVG §9Rechtssatz
Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, das einem KollV unterliegt, räumlich getrennt ein solches, auf das kein KollV Anwendung findet, wobei diesem die überragende wirtschaftliche Bedeutung zukommt, so hat der für das andere Gewerbe bestehende KollV keine Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050905Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00201_8900000_003