Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Fragen der Verjährungsbestimmung nach § 54 Abs 5 ASGG werden nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemacht werden können. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, weil der Antragsteller als Dienstgeber der betroffenen Arbeitnehmer (sinngemäß) die Erklärung abgegeben hat, eine neuerliche Entscheidung nach § 54 Abs 2 ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085632Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_001