RS OGH 1989/8/30 9ObA505/89, 9ObA507/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ASGG §54 Abs2
ASGG §54 Abs5

Rechtssatz

Fragen der Verjährungsbestimmung nach § 54 Abs 5 ASGG werden nur ganz ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gemacht werden können. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, weil der Antragsteller als Dienstgeber der betroffenen Arbeitnehmer (sinngemäß) die Erklärung abgegeben hat, eine neuerliche Entscheidung nach § 54 Abs 2 ASGG "unabhängig vom weiteren Zeitfortschritt" gegen sich gelten zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085632

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00505_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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