Norm
ABGB §1158 ff IVRechtssatz
Der Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Dienstnehmer für die Inanspruchnahme diese Sozialleistung über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus ein (ermäßigtes) Entgelt geleistet, so sind die rechtsgrundlos gewordenen Leistungen aliquot zu erstatten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer; Rückforderung, Rückzahlung, Angestellte, Ende, Auflösung, Bereicherung, Rückerstattung, anteilsmäßig, Ermäßigung, Kondiktion, Endigung, Endtermin, LeistungskondiktionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028351Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00209_8900000_001