RS OGH 1989/8/30 9ObA209/89

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Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §1158 ff IV
ABGB §1435
AngG §19 ff I1

Rechtssatz

Der Anspruch auf betriebliche Sozialleistungen endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Hat der Dienstnehmer für die Inanspruchnahme diese Sozialleistung über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus ein (ermäßigtes) Entgelt geleistet, so sind die rechtsgrundlos gewordenen Leistungen aliquot zu erstatten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer; Rückforderung, Rückzahlung, Angestellte, Ende, Auflösung, Bereicherung, Rückerstattung, anteilsmäßig, Ermäßigung, Kondiktion, Endigung, Endtermin, Leistungskondiktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028351

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00209_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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