RS OGH 1989/8/30 9ObA208/89, 8ObA2317/96k, 9ObA118/03y, 9ObA90/07m, 4Ob140/07b, 9ObA18/08z, 9ObA20/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1989
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Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1153 A
ABGB §1157

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken auch im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zur besonderen Obsorge im Interesse des Arbeitnehmers.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 208/89
    Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599
  • 8 ObA 2317/96k
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObA 2317/96k
    nur: Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. (T1) Veröff: SZ 70/57
  • 9 ObA 118/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 118/03y
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 90/07m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 90/07m
    Auch; nur T1; Beisatz: Wenngleich § 1157 ABGB, woraus die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere abgeleitet wird, vermögensrechtliche Interessen des Arbeitnehmers nicht erwähnt, sind diese vom Arbeitgeber ebenfalls zu wahren. (T2)
  • 4 Ob 140/07b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 140/07b
    Auch; Beisatz: Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers erfasst die gesamte Persönlichkeit der Arbeitnehmer; es geht nicht nur punktuell um die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern um deren Persönlichkeitsrechte in ihren diversen Ausstrahlungen schlechthin. (T3)
  • 9 ObA 18/08z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
    Beisatz: Hier: Sexuelle Belästigung im Zuge der Begründung des Arbeitsverhältnisses. (T4); Veröff: SZ 2008/77
  • 9 ObA 20/09w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 20/09w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann daher nicht schon in der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Dienstgeber liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Dienstgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen hinaus- die vermögensrechtlichen Interessen der Dienstnehmer verletzt. (T5)
  • 9 ObA 141/09i
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 141/09i
    Vgl auch; Beisatz: Jeden Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Dabei ist auch denkbar, dass sich ein Arbeitgeber anderer Arbeitnehmer bedient, um im konkreten Fall seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, insbesondere um durch diesen Arbeitnehmer Abhilfe für einen anderen schutzbedürftigen Arbeitnehmer zu schaffen. In diesem Fall wäre der beauftragte Arbeitnehmer, der der ihm übertragenen Abhilfeverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt, gemäß § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. (T6)
  • 9 ObA 69/11d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 69/11d
    Vgl
  • 9 ObA 70/11a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 70/11a
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 1298 ABGB ist es Sache des Arbeitgebers, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht darzutun. (T7); Beisatz: Hier: Informationspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, in den BAGS-KV zu optieren. (T8)
  • 9 ObA 110/13m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 110/13m
    Vgl auch
  • 9 ObA 64/16a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 64/16a
    Auch
  • 1 Ob 94/18g
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 94/18g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Öffentlich-rechtlicher Dienstgeber, der im Wege der Amtshaftung belangt wird. (T9)
  • 9 ObA 114/20k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 114/20k
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verneinung der Fürsorgepflichtverletzung: Antragstellung auf Fahrtkostenzuschuss nach § 64 Tiroler G-VBG 2012. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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