TE Vfgh Beschluss 2008/2/26 A1/08, G1/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StGB §302
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung der ausschließlich an Beamtegerichteten Regelung des StGB betreffend den Missbrauch derAmtsgewalt und zur Einbringung einer Klage gegen einen Organwalterdes Landesgerichtes für Strafsachen Wien als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe erstens zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der "§§302 und 302a StGB" und zweitens zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG gegen einen näher bezeichneten Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). 2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vergleiche weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

2.2. Eine strafrechtliche Regelung wie die des §302 StGB, die sich ausschließlich an "Beamte" im Sinne dieser Bestimmung richtet, ist somit nicht geeignet, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen, weshalb ihm schon aus diesem Grund die Legitimation fehlt.

3. Soweit der Antragsteller beabsichtigt, eine Klage gemäß Art137 B-VG gegen einen näher bezeichneten Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu erheben, übersieht er, dass nach Art137 B-VG ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, geltend gemacht werden können.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag,Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A1.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten