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10 VerfassungsrechtNorm
StGB §302Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung der ausschließlich an Beamtegerichteten Regelung des StGB betreffend den Missbrauch derAmtsgewalt und zur Einbringung einer Klage gegen einen Organwalterdes Landesgerichtes für Strafsachen Wien als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe erstens zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der "§§302 und 302a StGB" und zweitens zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG gegen einen näher bezeichneten Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). 2.1. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vergleiche weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von Vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).
2.2. Eine strafrechtliche Regelung wie die des §302 StGB, die sich ausschließlich an "Beamte" im Sinne dieser Bestimmung richtet, ist somit nicht geeignet, in die Rechtssphäre des Antragstellers einzugreifen, weshalb ihm schon aus diesem Grund die Legitimation fehlt.
3. Soweit der Antragsteller beabsichtigt, eine Klage gemäß Art137 B-VG gegen einen näher bezeichneten Organwalter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu erheben, übersieht er, dass nach Art137 B-VG ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, geltend gemacht werden können.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint damit als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag,StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:A1.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010