RS OGH 1989/8/31 12Os86/89, 14Os54/90 (14Os55/90), 14Os98/19x, 12Os86/20v (12Os87/20s, 12Os88/20p),

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Norm

StPO §270 Abs3
StPO §285

Rechtssatz

Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter beginnt von der Zustellung einer verbesserten (angeglichenen oder berichtigten) Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelwerber für diesen eine neue Ausführungsfrist (vgl Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 5 zu § 285 StPO) nur dann zu laufen, wenn sich die Verbesserung auch auf die gegen ihn ergangene Entscheidung bezieht, liegt doch dieser Auslegung der §§ 270 Abs 4, 285 StPO die Überlegung zugrunde, dem Beschwerdeführer die volle Frist zur Ausführung seiner Beschwerdegründe in ungeschmälerter Kenntnis des ihm betreffenden Urteilsinhalts zu wahren. Zu einer derartigen Interpretation besteht aber im Falle der Berichtigung oder Angleichung eines Urteils in einem bloß einen Mitangeklagten betreffenden Punkt kein Anlaß.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 86/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 12 Os 86/89
    Veröff: RZ 1990/66 S 151
  • 14 Os 54/90
    Entscheidungstext OGH 03.07.1990 14 Os 54/90
    Vgl auch; Beisatz: Eine Urteilsberichtigung, die nicht den Rechtsmittelwerber betraf, hat auf den Lauf der Rechtsmittelausführungsfrist keinen Einfluß. (T1)
  • 14 Os 98/19x
    Entscheidungstext OGH 14.01.2020 14 Os 98/19x
    Vgl
  • 12 Os 86/20v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2020 12 Os 86/20v
    Vgl
  • 15 Os 142/21b
    Entscheidungstext OGH 07.04.2022 15 Os 142/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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