RS OGH 1989/8/31 6Ob620/89

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Norm

EheG §55 Abs2 f

Rechtssatz

Bei der Abwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist zu Gunsten des klagenden Ehegatten darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau, mit der er zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057009

Dokumentnummer

JJR_19890831_OGH0002_0060OB00620_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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