Norm
EheG §55 Abs2 fRechtssatz
Bei der Abwägung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist zu Gunsten des klagenden Ehegatten darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Frau, mit der er zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057009Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0060OB00620_8900000_001