Norm
StGB §128 Abs1 Z1 ARechtssatz
Die Ausnützung einer vom Täter zunächst aus anderen Gründen geschaffenen Zwangslage begründet nur dann Raub, wenn der Täter erneut gegen die Person Gewalt oder (qualifizierte) Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) als Mittel der Sachbemächtigung einsetzt. Zieht hingegen der Täter bloß aus den Folgen der von ihm vorher gegen das Tatopfer eingesetzten Mittel (Gewalt oder (qualifizierte) Drohung) Nutzen, ohne aber diese Mittel bei der Sachbemächtigung zum Einsatz zu bringen, scheidet eine Beurteilung als Raub aus. In einem solchen Fall kommt allerdings eine Tatbeurteilung als Bedrängnisdiebstahl im Sinn des § 128 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093551Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0110OS00090_8900000_001