Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Die bloße Gefahr der Entdeckung einer Tat oder der Betretung des Täters bei ihrer Begehung hat keineswegs zur Folge, daß ihre Ausführung unter keinen Umständen möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0089967Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0150OS00081_8900000_001