Beisatz: Für die "klassischen" Verjährungsfristen des ABGB, also die 3-jährige und die 30-jährige (beziehungsweise 40-jährige) Verjährung ist auch im analogen Anwendungsbereich des § 1494 ABGB dessen Zweijahresfrist anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 2004/154
Beisatz: § 1494ABGB ist analog nur so lange auf den ruhenden Nachlass anzuwenden, als dieser unvertreten ist, also für die Zeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Bestellung eines Nachlasskurators bzw der Betrauung des Erben mit der Verwaltung. (T3)