Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Im Prozess kann der Garant die Einwendung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme einer Garantie auch dann erheben, wenn der Sicherungszweck genau umschrieben ist, die Garantie aber für andere Zwecke in Anspruch genommen wird. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung 1. Instanz zu beurteilen. Überlegungen, wie die Rechtssache zu beurteilen gewesen wäre, wäre die Verhandlung früher geschlossen worden, sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016944Dokumentnummer
JJR_19890906_OGH0002_0010OB00607_8900000_001