Norm
KO §78Rechtssatz
Es ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit die Postsperre bis zur Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses aufrecht erhalten werden muß (Bartsch - Pollak, KO 3.Auflage, I 372), um deren Zweck zu erreichen, nämlich zu verhindern, daß der Gemeinschuldner einlangende Poststücke seinen Gläubigern entzieht oder diesbezüglich sonstige dieselben schädigenden Verfügungen trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065303Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0080OB00040_8900000_002