Norm
AußStrG §1 ARechtssatz
Über auf dem Gesetz beruhende Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihren ehelichen Vater ist grundsätzlich im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, was nicht nur für Erhöhungsbegehren der Minderjährigen, sondern auch für Herabsetzungsbegehren des Vaters bzw Begehren auf Feststellung des Erlöschens gilt. Dabei besteht kein Unterschied, ob sich das Erhöhungsbegehren des Kindes oder das Begehren des Vaters, seine Unterhaltspflicht herabzusetzen oder für erloschen zu erklären auch oder nur auf einen Zeitraum bezieht, der vor der Antragstellung liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005741Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0050OB00605_8900000_001