Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Stellt eine Partei ihr selbst nachteilige Behauptungen auf, bevor noch der Gegner diese vorgebracht hat (antizipiertes Geständnis), dann treten die Geständniswirkungen erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem der behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegner die für seinen Rechtsstandpunkt erforderlichen Behauptungen nachträglich aufstellt, soweit sie gleichlautend sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040093Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_002