RS OGH 1989/9/12 10ObS239/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ZPO §266 DIII

Rechtssatz

Stellt eine Partei ihr selbst nachteilige Behauptungen auf, bevor noch der Gegner diese vorgebracht hat (antizipiertes Geständnis), dann treten die Geständniswirkungen erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem der behauptungspflichtige und beweispflichtige Gegner die für seinen Rechtsstandpunkt erforderlichen Behauptungen nachträglich aufstellt, soweit sie gleichlautend sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040093

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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