Norm
DSchG §5Rechtssatz
Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054313Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0050OB00078_8900000_001