RS OGH 1989/9/12 4Ob557/89, 3Ob13/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ABGB §879 BIIe
ABGB §1013
AngG §13
HVG §5

Rechtssatz

Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (§ 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 557/89
    Veröff: RdW 1990,44
  • 3 Ob 13/99d
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 13/99d
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vertrag über die entgeltliche Vermittlung einer Honorarkonsulstelle verstößt gegen die guten Sitten. Es kann nicht in Übereinstimmung mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft gebracht werden, dass für die Verleihung eines Amtes zumindest auch die Leistung von Schmiergeldern beziehungsweise Bestechungsgeldern von entscheidenden Einfluss ist. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter, Geldannahme, Provisionsannahme, Annahme, Belohnungsannahme, unrechtmäßig, gesetzwidrig, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Untreue, Geschenkannahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029041

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00557_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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