RS OGH 1989/9/12 10ObS226/89, 10ObS150/20m

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §175
B-KUVG §90

Rechtssatz

Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren (hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug) der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 226/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 226/89
    Veröff: JBl 1990,470 = SSV-NF 3/103
  • 10 ObS 150/20m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 150/20m
    Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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