Norm
ASVG §175Rechtssatz
Dem Versicherten steht die Wahl des Verkehrsmittels, das er für den Arbeitsweg benützt, grundsätzlich frei. Die freie Wahl des Verkehrsmittels führt dazu, daß bei notwendigem Warten, etwa auf die Beförderung oder bei Erhöhung der Weggefahren (hier Regenschauer für ein einspuriges Fahrzeug) der Versicherungsschutz jedenfalls weiterbesteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021