RS OGH 1989/9/12 10ObS218/89, 10ObS193/90, 10ObS242/91, 10ObS86/92, 10ObS69/94, 10ObS47/96, 10ObS399

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §255 Cb
ASVG §273
BSVG §124 Abs1
GSVG §133 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist wesentlich strenger als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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