Norm
ASVG §255 CbRechtssatz
Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist wesentlich strenger als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016