Norm
BSVG §124Rechtssatz
In einem landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht so groß ist, daß mehrere fremde Arbeitskräfte beschäftigt werden müssen, fallen für den Betriebsführer, dessen Arbeitskräfte ebenso wie die der übrigen Mitarbeiter rationell und wirtschaftlich eingesetzt werden soll, jedenfalls in größerem Umfang schwere Arbeiten an (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085892Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00240_8900000_001