Norm
AußStrG §238 Abs2Rechtssatz
§ 247 AußStrG, wonach der Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird, gilt für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nicht; diese wird mit der Zustellung wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016