Norm
ASVG §292 Abs4 litdRechtssatz
Durch § 292 Abs 4 lit d ASVG soll gewährleistet werden, daß der Pensionist die wegen seines körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit und dergleichen) gewährten besonderen Einkünfte ungeschmälert zur Deckung der mit diesem Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht gebrechlichen Pensionisten besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe verwenden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085387Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009