RS OGH 1989/9/12 10ObS169/89, 10ObS124/91, 10ObS203/92, 10ObS34/02a, 10ObS160/03g, 10ObS8/09p

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §292 Abs4 litd

Rechtssatz

Durch § 292 Abs 4 lit d ASVG soll gewährleistet werden, daß der Pensionist die wegen seines körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit und dergleichen) gewährten besonderen Einkünfte ungeschmälert zur Deckung der mit diesem Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht gebrechlichen Pensionisten besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe verwenden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085387

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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