RS OGH 1989/9/12 10ObS248/89, 10ObS385/89, 10ObS20/90, 10ObS305/90, 10ObS124/99d

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §255 Ca

Rechtssatz

Zeigt sich, daß die beim Kläger zu erwartende jährliche Anzahl und Dauer der Krankenstände nicht so ungewöhnlich hoch ist, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde, er aber doch wegen dieser Krankenstände seinen Arbeitsplatz verlieren würde, so wäre er allenfalls arbeitslos, aber nicht invalid. (so schon 10 Ob S 101/89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085080

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00248_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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