Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Zeigt sich, daß die beim Kläger zu erwartende jährliche Anzahl und Dauer der Krankenstände nicht so ungewöhnlich hoch ist, daß seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde, er aber doch wegen dieser Krankenstände seinen Arbeitsplatz verlieren würde, so wäre er allenfalls arbeitslos, aber nicht invalid. (so schon 10 Ob S 101/89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085080Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00248_8900000_001