RS OGH 1989/9/12 10ObS169/89, 10ObS34/02a, 10ObS160/03g, 10ObS67/14x

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §292 Abs4

Rechtssatz

Der Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, daß Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstandes oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 169/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 169/89
    Veröff: SSV-NF 3/97
  • 10 ObS 34/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 34/02a
    nur: Der Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. (T1)
  • 10 ObS 160/03g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 160/03g
    Auch; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) fallen nicht unter die Ausnahme des Abs 4. (T2)
  • 10 ObS 67/14x
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 67/14x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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