RS OGH 1989/9/12 10ObS169/89, 10ObS68/90, 10ObS124/91, 10ObS203/92, 10ObS223/02w, 10ObS37/02t

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §292 Abs4 litd

Rechtssatz

Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 169/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 169/89
    Veröff: SSV-NF 3/97
  • 10 ObS 68/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 68/90
    Beisatz: Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO RZ 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/138
  • 10 ObS 124/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 10 ObS 124/91
    Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52
  • 10 ObS 203/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 203/92
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 37/02t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 223/02w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
    Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085368

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00169_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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