RS OGH 1989/9/12 10ObS239/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §209 Abs1

Rechtssatz

Ist die Feststellung der Dauerrente, die vom Gericht vorzunehmen ist, nach dem Gesetz "an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente" nicht gebunden, so bedeutet dies, daß auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden kann, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu divergierenden Ergebnissen gelangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084329

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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