Norm
ASVG §209 Abs1Rechtssatz
Ist die Feststellung der Dauerrente, die vom Gericht vorzunehmen ist, nach dem Gesetz "an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente" nicht gebunden, so bedeutet dies, daß auch die Unfallkausalität von Verletzungen neu geprüft werden kann, weil Umfang und Ausmaß der Verletzungen jedenfalls zu den Grundlagen für die Berechnung gehören. Dabei kann das Gericht gegenüber dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu divergierenden Ergebnissen gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084329Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_005