Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099288Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0150OS00097_8900000_001