Norm
ASVG §253bRechtssatz
Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019