RS OGH 1989/9/12 4Ob97/89, 4Ob79/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

GewO 1973 §208
GewO 1994 §126

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer zuerst dreißig Plätze einer bestimmten Reise bei einem konzessionierten Reisebüro fest gekauft und diese Plätze dann um einen Scheinpreis, der nicht einmal zehn Prozent des an den Reiseveranstalter entrichteten Preises betrug, in der Form weitergegeben, daß er Kunden (Interessenten) anläßlich der Werbung für das Anfordern seines neuen Kataloges zur umgehenden Anmeldung zu dieser Reise aufforderte, liegt kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO 1973 vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 97/89
    Veröff: WBl 1990,81 = ÖBl 1990,16
  • 4 Ob 79/07g
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 79/07g
    Vgl; Beisatz: Anders der Verkauf von Gutscheinen für bestimmte Reisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061231

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00097_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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