Norm
GewO 1973 §208Rechtssatz
Hat ein Unternehmer zuerst dreißig Plätze einer bestimmten Reise bei einem konzessionierten Reisebüro fest gekauft und diese Plätze dann um einen Scheinpreis, der nicht einmal zehn Prozent des an den Reiseveranstalter entrichteten Preises betrug, in der Form weitergegeben, daß er Kunden (Interessenten) anläßlich der Werbung für das Anfordern seines neuen Kataloges zur umgehenden Anmeldung zu dieser Reise aufforderte, liegt kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO 1973 vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061231Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00097_8900000_001