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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer über die Beschwerde des D, (geboren 1969), vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Februar 2000, Zl. St 137/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Erstbehörde habe folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Wie von der Behörde erhoben werden konnte, wurden Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich von einem österreichischen Gericht wie folgt verurteilt:
LG Linz ... vom 4.8.97, rechtskräftig seit 11.12.1997, wegen § 127, 130 1. Fall; 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Weiters konnte die Behörde feststellen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich von österreichischen Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen insgesamt 11 Mal rechtskräftig mit Geldstrafen bestraft wurden. Dies wegen Übertretungen nach der StVO, dem KFG, dem EGVG und der KPZ-ÜVO.
Bei der am 8.4.1998 durchgeführten Einvernahme (Parteiengehör) gaben Sie unter anderem an, (sich) seit 1990 ... in Österreich aufzuhalten. Ihr Asylverfahren sei seit Oktober 1990 rechtskräftig negativ entschieden. Zur Zeit seien Sie im Besitze einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung des Magistrates Linz. Zur Zeit würden Sie in Linz in einem Restaurant arbeiten, wobei Sie monatlich netto ca. S 15.000,--, exklusive Trinkgeld, verdienen würden. Sie würden einen Befreiungsschein besitzen.
Zu Ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gaben Sie an, geschieden und Vater eines Kindes zu sein. Das Kind würde bei der Kindesmutter leben, sie würden für dieses regelmäßig Unterhalt bezahlen. In Österreich hätten Sie ansonsten keine Verwandten. In Rumänien seien Sie nicht vorbestraft und würden dort weder von der Polizei noch vom Gericht gesucht werden, sie hätten dort keine Probleme, auch keine politischen.
In einer weiteren Stellungnahme, rechtsfreundlich vertreten, gestanden Sie selbst zu, dass bei Ihnen zweifellos die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Ziffer 1 FrG 1997 gegeben wären.
In weiterer Folge verweisen Sie jedoch weiters darauf, dass bei Ihnen offensichtlich ein Aufenthaltsverbot im Sinne von § 37 und 38 (?) FrG 1997 unzulässig wäre.
Weiters führten Sie aus, dass Sie sich außer dieser Verurteilung die ganze Zeit über in Österreich wohlverhalten hätten und es sich bei den Verwaltungsübertretungen um Bagadelldelikte handeln würde. Abschließend führten Sie aus, dass die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes für Sie jedenfalls ungeheuer wären. Sie würden die Behörde ersuchen, auf Ihre Lebenssituation und die Ihres Kindes, für das Sie regelmäßig Unterhalt bezahlen würden, Bedacht zu nehmen und Ihre Verfehlungen nicht strenger zu bewerten, als dies das Gericht getan hätte."
In seiner Berufung vom 6. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer neuerlich bestätigt, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG in seinem Fall gegeben sei. Diesbezüglich hätte der erstinstanzliche Bescheid keiner Begründung bedurft, wohl aber über die darüber hinaus führenden Fakten, nämlich die Übertretungen des Beschwerdeführers nach dem KFG 1967, dem EGVG und der "KPZ-ÜVO". Es würde sicher nicht genügen, diese Übertretungen "bloß nummerisch" auszuführen. Es müsste darüber hinaus auch noch angeführt werden, inwieweit die Rechtsordnung "dabei" gestört worden wäre. Der Beschwerdeführer wäre während der gesamten Dauer des Aufenthalts in Österreich bestrebt gewesen, sich sozial zu integrieren. Einen Ausdruck würde dieses Bestreben in der Tatsache finden, dass er ständig in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte und im Lauf der Zeit "ausgesprochene Vertrauenspositionen" in den Betrieben, in denen er gearbeitet hätte, erhalten hätte. Der Beschwerdeführer würde bedauern, dass er sich durch die Anwesenheit des vom Gericht zu Recht als "Kriminaltouristen" bezeichneten Rumänen "JONESCU" kurzfristig von diesem Wege hätte abbringen lassen und Straftaten begangen hätte. Seine gerichtlichen Straftaten wären "einmalige Entgleisungen" gewesen. Durch die Straftat in Salzburg wäre niemand geschädigt worden, durch die Hehlerei "nur sekundär" ein näher genanntes Unternehmen, das ohnehin durch den Einbruchsdiebstahl bereits geschädigt worden wäre. Außerdem müsste dem Beschwerdeführer nach dem Urteil zugebilligt werden, dass er nicht gewusst hätte, von wo dieses Diebsgut, das bei ihm deponiert worden wäre, herkommen würde. Abschließend habe der Beschwerdeführer auf seine familiären Verhältnisse bzw. auf sein Kind, für das er unterhaltspflichtig wäre, hingewiesen. Mit der Mutter des Kindes würde der Beschwerdeführer durchaus noch in intensiver Verbindung stehen und diese wäre auch bereit, mit ihm wieder eine Lebensgemeinschaft aufzunehmen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Juli 1999 seien den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers Urteilsabschriften bezüglich der im Erstbescheid angeführten Verurteilung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.
Weiters sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 1999 darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Erstbescheides neuerlich strafbar gemacht habe. In diesem Schreiben sei ausgeführt worden, dass er sich entsprechend der beigelegten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz schwerster Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei "in dieser Anzeige" geständig gewesen, das bei ihm vorgefundene Kokain besessen zu haben, um es zu verkaufen. Weiters sei er geständig gewesen, zurückliegend "(in den letzten Wochen)" mehrmals Kokain konsumiert zu haben.
In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei zweifellos der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im Gegenteil, er bestätige sogar das Vorliegen dieses Tatbestandes. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde zweifellos in massiver Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich seit 1990 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Schon wegen dieser Tatsache sei ihm eine der Dauer dieses Aufenthalts entsprechende Integration im Bundesgebiet zuzubilligen. Auch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er während der Dauer seines Aufenthaltes berufstätig gewesen sei, weshalb ihm auch in diesem Bereich eine entsprechende Integration zuzubilligen sei. Jedoch schon der Umstand, dass er wegen Hehlerei und gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei, mache auch entsprechende fremdenrechtliche Konsequenzen nötig. Aus den dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 1999 übermittelten Urteilen "(LG Linz bzw. OLG Linz)" gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Eigentumsdelikte gerichtlich verurteilt worden sei. Bereits "aus dieser Tatsache" sei seine Behauptung, dass es sich lediglich um eine "einmalige Entgleisung" gehandelt hätte, widerlegt, zumal sich der Beschwerdeführer in mehreren Fällen strafbar gemacht habe. Als erschwerend und für das Aufenthaltsverbot ausschlaggebend sei jedoch zu werten, dass sich der Beschwerdeführer trotz einmaliger gerichtlicher Verurteilung und einer daraufhin eingeleiteten fremdenpolizeilichen Maßnahme ("Aufenthaltsverbot", gemeint ist wohl das mit dem Erstbescheid erlassene Aufenthaltsverbot) neuerlich eine strafbare Handlung zu schulden habe kommen lassen. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer mit dem schon genannten Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 1999 zur Kenntnis gebracht worden.
Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden" habe werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht habe werden müssen. Insbesondere sei bereits auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz der gerichtlichen Verurteilung und eines eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens neuerlich strafbar gemacht habe, von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch zu machen gewesen. Diese Tatsache wiege so schwer, dass auch die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers "nicht mehr höher bewertet" hätten werden können. Da unter Abwägung aller oben angeführter Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge sein Hinweis auf seine "vermutliche neuerliche Lebensgemeinschaft" nichts zu ändern. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er nicht gewusst hätte, woher das Diebsgut gekommen wäre, vermöge insofern nicht zu überzeugen, als er doch gewusst habe, dass es sich um Diebsgut handeln würde "(hinsichtlich Hehlerei)".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf Grund der oben I.1. genannten unstrittigen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten begegnet die (von der Beschwerde nicht bekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG erfüllt sei, keinen Bedenken. Dass die genannte rechtkräftige Verurteilung - so die Beschwerde - nur "geringfügig den Zeitraum von 6 Monaten gemäß § 36 FrG" übersteige, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
1.2. Dem Beschwerdeführer liegen die der genannten rechtskräftigen Verurteilung zu Grunde liegenden, zum Teil in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130
1. Fall StGB sowie das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB, vgl. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. August 1997, Blatt 42 ff der Verwaltungsakten) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0072, mwH) zuwidergehandelt. Dazu kommt das weitere im angefochtenen Bescheid festgestellte gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Nach der im angefochtenen Bescheid genannten Strafanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juli 1999 (Blatt 132f der Verwaltungsakten) hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 1999 in Linz an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres insgesamt 3 g Kokain (zum Grammpreis von S 1.800,--, demnach zum Gesamtpreis von S 5.400,--) verkauft, und am 9. Juli 1999 beabsichtigt, dem verdeckten Ermittler insgesamt 70 g Kokain (zum Grammpreis von S 1.500,--, demnach zum Gesamtpreis von S 105.000,--) zu verkaufen. Im Zuge dieses "Scheinkaufes" sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, er habe dabei "eine exakte Menge" von 81,3 g Kokain bei sich geführt. Dieses unstrittige Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2003, Zl. 2003/18/0250) dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass "die Voraussetzungen bezüglich des neuen gerichtlichen Strafverfahrens" (gemeint offenbar bezüglich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens) "nicht ausreichend erfüllt" worden seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, kommt es doch bei der Beurteilung des Fehlverhaltens eines Fremden nach § 36 Abs. 1 FrG nicht darauf an, ob dieses Fehlverhalten zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Sein Vorbringen, er sei "im Verstoß nach dem SMG ... von einem verdeckten Ermittler zur Straftat verleitet" worden, geht schon deswegen fehl, weil er dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet und es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Wenn der Beschwerdeführer meint, dass er hinsichtlich des seiner gerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhaltens "durch andere Personen hineingezogen" worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde durch das besagte rechtskräftige Gerichtsurteil (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) daran gebunden ist, dass der Beschwerdeführer das diesem Urteil zugrunde liegende strafbare Verhalten entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des genannten Urteils rechtswidrig und schuldhaft gesetzt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH).
Bei Würdigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der sich trotz der genannten Verurteilung nicht davon abhalten ließ, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßende strafbare Handlungen zu begehen, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, keinen Bedenken, lässt doch dieses Fehlverhalten die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2) als gerechtfertigt erscheinen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im angefochtenen Bescheid genannten "verwaltungsbehördlichen Vormerkungen jedenfalls nicht die Voraussetzungen nach § 36 FrG" erfüllten, als nicht zielführend.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer halte sich seit "bereits gut" zehn Jahren in Österreich auf, während des gesamten Zeitraums sei er laufend einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Seine Familienbindung bestehe darin, dass er aus erster Ehe ein Kind habe, und für dieses auch unterhaltsmäßig aufkomme. Weiters bestehe eine familiäre Bindung dadurch, dass der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung nun "eine neue feste Lebensgemeinschaft mit Heiratsabsicht" und mit dieser neuen Lebensgefährtin ein weiteres Kind habe. Demgemäß sei die Lebenssituation des Beschwerdeführers ausschließlich auf Österreich bezogen, er sei hier "voll integriert". Das vorliegende Aufenthaltsverbot hätte jedenfalls eine Unterbrechung des familiären Kontaktes mit der neuen Lebensgefährtin zur Folge, weiters könne der Beschwerdeführer infolge des Aufenthaltsverbots auch den Kontakt zu den noch kleinen Kindern nicht aufrecht erhalten, obwohl "gerade in jungen Jahren" eine derartige Bindung zu Kleinkindern aufrecht erhalten werden sollte. Es sei daher davon auszugehen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei weitem überwögen.
2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des inländischen Aufenthaltes und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die Interessenlage des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen (berechtigten) Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen gerichtete sowie (insbesondere) im Handel mit Suchtgift bestehende Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einschränkungen seiner familiären Kontakte müssen auf Grund des an der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestehenden öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden.
2.3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich schließlich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den Sachverhalt zum "Bestand einer neuen Lebensgemeinschaft verbunden mit einem neuen Kind" nicht ausreichend geprüft, als nicht zielführend.
3. Der Beschwerdeführer meint, dass die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots gemäß § 38 FrG unzulässig sei, weil in seinem Fall auf Grund seines langjährigen Aufenthalts bereits die Voraussetzungen für die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft bestünden. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die im § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllte (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Da der Beschwerdeführer das seiner gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 9. bzw. am 29. April 1997 gesetzt hat (vgl. das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4. August 1997, Blatt 43 der Verwaltungsakten), und er somit vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts noch nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985), kann er aus § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG keine Unzulässigkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbots ableiten.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, was sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180060.X00Im RIS seit
27.02.2004