RS OGH 1989/9/12 10ObS226/89, 10ObS1/90, 10ObS171/90, 10ObS221/90, 10ObS261/92, 10ObS155/03x, 10ObS5

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §175
B-KUVG §90

Rechtssatz

Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 226/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 226/89
    Veröff: SSV-NF 3/103
  • 10 ObS 1/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 1/90
    nur: Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 4/20
  • 10 ObS 171/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 171/90
    nur T1; nur: Während einer privaten Verrichtungen dienenden erheblichen Unterbrechung des Weges besteht kein Versicherungsschutz. (T2) Veröff: SSV-NF 4/67
  • 10 ObS 221/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 221/90
    nur T2
  • 10 ObS 261/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 261/92
    nur T1; Beisatz: Der versicherte Schüler legte auf dem Heimweg von der Schule einen Umweg ein, um seine Großmutter aufzusuchen und bei dieser ungestört zu lernen und zu arbeiten; der wertere Weg nach Hause steht unter Versicherungsschutz. (T3)
  • 10 ObS 155/03x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 155/03x
    Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T4)
  • 10 ObS 55/04t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 55/04t
    nur T1; Veröff: SZ 2004/80
  • 10 ObS 157/04t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 157/04t
    Vgl aber; Beisatz: Die Qualifikation als Betriebsweg geht dann nicht verloren, wenn trotz (längerer) Unterbrechung für eigenwirtschaftliche Verrichtungen, der Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt worden wäre, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. (T5); Veröff: SZ 2004/157
  • 10 ObS 30/08x
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 ObS 30/08x
    Auch; nur T2; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T6); Veröff: SZ 2008/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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