RS OGH 1989/9/12 4Ob71/89, 8ObA256/98z, 9ObA224/00g, 9ObA34/12h, 9ObA112/17m

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Bei der praktischen Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist grundsätzlich auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer abzustellen; maßgeblich sind nicht Meinung oder Vorstellungswelt der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, sondern es ist nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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