- 4 Ob 71/89
Veröff: WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7
- 4 Ob 117/90
Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Feststellungen darüber, ob sich der Beklagte dauernd und planmäßig über gewerberechtliche Vorschriften hinweggesetzt hat, sind daher nicht erforderlich. (T1)
Veröff: MR 1990,236 = MR 1992,70 (Walter)
- 4 Ob 158/90
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tir CampingplatzG (T2) Veröff: MR 1991,120
- 4 Ob 69/91
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T3)
- 4 Ob 81/91
Auch; Veröff: WBl 1992,29
- 4 Ob 82/91
Auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG, wenn er in der Absicht begangen wurde, im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T4)
Veröff: EvBl 1992/18 S 60 = JBl 1992,397
- 4 Ob 109/91
Auch
- 4 Ob 114/91
Auch; Beisatz: Verletzung des Bankgeheimnisses und der Bestimmungen über den Datenschutz bei der Ermittlung potentieller Kunden. (T5) Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
- 4 Ob 23/92
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidung ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T6) Veröff: ÖBl 1992,122
- 4 Ob 40/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen LMG. (T7) Veröff: ÖBl 1992,114
- 4 Ob 69/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
Auch; Beis wie T4; Beis wie T3; Beis wie T6
- 4 Ob 74/92
Auch; Beisatz: Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T8) Veröff: ÖBl 1993,68
- 4 Ob 2/93
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 5/93
Beisatz: Standeswidriges Verhalten ist in der Regel einem Gesetzesverstoß gleichzuhalten. (T9)
- 4 Ob 16/93
Auch; Beisatz: Österzola (T10) Veröff: SZ 66/64 = WBl 1993,335 = ÖBl 1993,78 = ecolex 1993,758 = GRURInt 1994,438
- 4 Ob 44/95
Vgl auch; Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. Hier:
§ 153 Abs 3 ASVG. (T11)
- 4 Ob 74/95
Vgl auch; Beis wie T4 nur; Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zB) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T12)
- 4 Ob 73/95
Vgl auch; Beisatz: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen
§ 1 UWG (hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T13)
- 4 Ob 20/97p
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein solches Handeln setzt nicht voraus, dass sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst ist; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt es, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. (T14)
- 4 Ob 316/97t
Auch
- 4 Ob 362/97g
Vgl auch; Beis wie T4
- 4 Ob 54/98i
Auch; Beisatz: Nur eine subjektiv vorwerfbare Missachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es aber rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des
§ 1 UWG anzunehmen. (T15)
- 4 Ob 98/98k
Beis wie T8; Beis wie T14 nur: Für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt es, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. (T16)
- 4 Ob 135/98a
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 20/99s
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Einen nach
§ 1 UWG verpönten sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung können nur solche Rechtsbrüche bewirken, die den Kaufentschluss der angesprochenen Verkehrskreisen zu beeinflussen geeignet sind. Eine solche Eignung fehlt bei einem Verstoß gegen Vorschriften über die Gestaltung von Gebrauchsinformationen regelmäßig, wenn diese Beilagen dem Arzneimittel beigepackt und damit für den Erwerber erst nach Abschluss des Kaufes zugänglich sind. (T17)
- 4 Ob 9/99y
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 25/99a
Auch; nur: Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen
§ 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. (T18); Beis wie T17
- 4 Ob 101/99b
Beis wie T8
- 4 Ob 16/99b
Auch; nur T4
- 4 Ob 147/99t
Vgl; Beis wie T17
- 4 Ob 144/99a
Vgl; Beis wie T17
- 4 Ob 143/99d
Vgl auch; Beis wie T17
- 4 Ob 172/99v
Vgl auch; Beis wie T6
- 4 Ob 170/99z
Vgl; Beis wie T3 nur: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T19)
- 4 Ob 13/00s
Auch; nur T4
- 4 Ob 35/00a
Auch; nur T4
- 4 Ob 230/00b
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 260/00i
Auch; nur T18; Beis wie T4
- 4 Ob 43/01d
Auch; Beis wie T1 nur: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (RdW 1988,42; RdW 1989,254 und 272; WBl 1989,155; ÖBl 1989,167) begründet jeder dem Beklagten subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß auch einen Verstoß gegen
§ 1 UWG. (T20)
- 4 Ob 5/03v
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die Rechtsauffassung des Beklagten im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T21); Veröff: SZ 2003/13
- 4 Ob 99/03t
Auch; Beisatz: Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken. (T22); Veröff: SZ 2003/56
- 4 Ob 107/03v
Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T23)
Beisatz: Hier: Vertragsgestaltung - § 10 Abs 1 und Abs 2 BTVG. (T24)
- 4 Ob 154/03f
Auch; Beis wie T21, Beis wie T23
- 4 Ob 209/03v
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zu berücksichtigen ist auch, dass Großunternehmen in der Lage sind, sich mit Hilfe von Fachleuten selbst über schwierige Rechtsmaterien umfassende Kenntnisse zu verschaffen und daher bei ihnen strengere Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Gesetzesauslegung zu legen sind. (T25)
- 4 Ob 35/04g
Vgl auch; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T23
- 4 Ob 261/05v
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 170/06p
Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Sonntagsruhebestimmung im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung I". (T26)
- 4 Ob 173/06d
Beisatz: Hier: Unterlassungsklage wegen Verletzung der Wochenend- und Feiertagsruhebestimmungen im Bäckereiarbeiter/innengesetz - „Backwarenauslieferung II". (T27)
- 4 Ob 242/06a
- 4 Ob 38/07b
Beisatz: Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des
§ 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T28)
- 4 Ob 225/07b
Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T29)
Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. Eine auf das Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs gerichtete Absicht ist demgegenüber nicht (mehr) zu verlangen. (T30)
Veröff: SZ 2008/32
- 16 Ok 2/11
Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
Vgl; Beis ähnlich wie T25; Beisatz: Hier: § 29 Z 1 lit a iVm
§ 17 Abs 1 KartG 2005. (T31)
Veröff: SZ 2011/142