Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litdRechtssatz
Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076668Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010