RS OGH 1989/9/13 9ObA210/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Zur Aufsehereigenschaft eines Radladerfahrers: Die aus der ganz allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung der Gefährdung absoluter Rechte Dritter erfließenden Pflichten und Weisungsbefugnisse - etwa im Sinne einer von den im Gefahrenbereich befindlichen Personen zu beachtenden Warnung - begründen nicht Aufsehereigenschaft. Diese erfordert darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse oder Anordnungsbefugnisse gegenüber Mitbeschäftigten zur Erreichung des Betriebszweckes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085309

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00210_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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