RS OGH 1989/9/13 9ObA210/89

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Eine Teilnahme am "allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem oder ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085361

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00210_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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