RS OGH 1989/9/13 9ObA207/89, 9ObA184/95, 8ObA15/97g, 9ObA46/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ABGB §1014
ABGB §1486 Z5
ABGB §1489 IIA
ABGB §1497 IIA
DHG §2

Rechtssatz

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des § 1486 ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Wartet der Arbeitnehmer im beiderseitigen Interesse (und über Ersuchen des Arbeitgebers) mit der Geltendmachung seines Anspruches bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen seinen Unfallgegner zu, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses die Klage gegen den Arbeitgeber erhebt (hier: Zuwarten mehr als fünf Monate ist nicht angemessen).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 207/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 207/89
    Veröff: JBl 1990,469 = SZ 62/150
  • 9 ObA 184/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 184/95
    Vgl. auch; nur: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des § 1486 ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. (T1) Beisatz: Eine Anwendung des § 6 DHG scheidet aus. (T2) Veröff: SZ 68/212
  • 8 ObA 15/97g
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 15/97g
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 46/97y
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 46/97y
    nur T1; Beis wie T2

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038104

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00207_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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