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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §44 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1971, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Mai 2003, Zl. SD 653/02, betreffend Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2003 wurde gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, in diesem Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
Der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben am 26. Jänner 1997 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Am darauffolgenden Tag habe er einen Asylantrag gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 1997 abgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 1999 gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen worden. Dadurch sei das Asylverfahren gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. mit 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten. Am 4. August 1998 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag eingebracht, der vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 5. Februar 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1999 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. In weiterer Folge seien die beiden Asylanträge des Beschwerdeführers gemeinsam behandelt und schließlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 6. April 2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2002 abgelehnt worden.
Bereits am 5. Juni 1997 sei der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 rechtskräftig ausgewiesen worden.
Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer am 26. Juli 2001 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gestellt, als er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis gesetzt worden sei. Auf Grund mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen sei in der Folge tatsächlich ein Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren zunächst ausgeführt, am 26. Jänner 1997 von Brazzaville unter Zuhilfenahme eines Schleppers mit der Fluglinie Sabena nach Belgien und in der Folge illegal mit einem Flugzeug nach Wien-Schwechat gelangt zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27. Jänner 1997 im Asylverfahren habe er ausgeführt, seit Mai 1993 Mitglied der "PALU"-Partei zu sein und in seiner Heimat für Propaganda und Mobilmachung zuständig gewesen zu sein. Von 29. Juli 1995 bis 20. August 1996 sowie von 6. Jänner 1997 bis 22. Jänner 1997 wäre er inhaftiert gewesen. Im Gefängnis wäre er täglich mehrmals mit Sesseln, Gewehrkolben, Gummiknüppeln und Fäusten geschlagen worden. Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Bewegungsdefizit vorzutäuschen versucht, wobei jedoch beobachtet worden sei, dass er außerhalb der Überprüfung sehr wohl im Stande gewesen sei, Bewegungen ohne jegliche Einschränkung durchzuführen. Zum Beweis für seine Verfolgung habe er einen Vorführungsbefehl sowie eine Ladung zu einem Gerichtsverfahren vorgelegt. Bereits die Asylbehörde erster Instanz habe Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente gehabt. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine "vorläufige Haftentlassung gegen Kaution", eine Identitätskarte der Republik Zaire sowie einen Mitgliedsausweis der "PALU"-Partei vorgelegt. Diese Urkunden hätten sich in der Folge als Fälschung erwiesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb am 12. August 1999 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. Lediglich bezüglich des gefälschten Mitgliedsausweises sei er im Zweifel freigesprochen worden.
Im Zug der weiteren Erhebungen sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer am 26. September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und dort wegen Missbrauchs eines Ausweises erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von 5. Oktober 1992 bis 16. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer in Deutschland insgesamt vier Asylanträge eingebracht, die alle abgewiesen worden seien. Mit diesem Erhebungsergebnis konfrontiert habe der Beschwerdeführer schließlich eingestanden, sich tatsächlich von 1992 bis 1996 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten zu haben, von 1996 bis Ende 1997 hätte er sich bei einem Freund in München versteckt gehalten.
Der Beschwerdeführer habe somit hinsichtlich seines Fluchtweges, seiner erlittenen Misshandlungen und der in der Heimat ausgeübten politischen Tätigkeit bewusst falsche Angaben gemacht, um das Asylverfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Anlässlich seines zweiten Asylantrages habe er erstmals vorgebracht, am 13. Juni 1997 in Wien an einer Demonstration gegen die neue Regierung Kabila teilgenommen zu haben. Zum Beweis dafür habe er eine Einladung sowie ein Foto, das ihn mit einem Transparent zeige, vorgelegt. Abgesehen davon, dass nach Auffassung des zuständigen Referenten der Erstbehörde, der in den Asylakt Einsicht genommen habe, keinesfalls feststehe, dass es sich bei der Person auf dem Foto tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, sei nicht nachgewiesen, dass dieses Foto tatsächlich am 13. Juni 1997 aufgenommen worden sei. Es lasse sich nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Demonstration nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen des Verfahrens über den ersten Asylantrag, vorgebracht habe. Gleiches gelte für die Behauptung, bereits seit 1997 in Österreich für die "PALU"-Partei tätig gewesen zu sein. Abgesehen davon, lasse sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte versucht, in Österreich die SPÖ für eine Unterstützung der "PALU"-Partei zu mobilisieren, hätte Treffen mit anderen "PALU"-Sympathisanten organisiert und Kontakte mit anderen Exil-Oppositionellen gepflogen, keine konkrete Gefährdungssituation im Heimatstaat ableiten. Darüber hinaus habe sich der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitgliedsausweis für die "PALU"-Partei als Fälschung erwiesen. Über den Vertrauensanwalt des österreichischen Konsulats sei mit dem Parteichef der "PALU"-Partei Kontakt aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang habe der ständige Sekretär dieser Partei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein aktives Mitglied sei. Vor diesem Hintergrund müsse auch dem Vorbringen betreffend die exilpolitische Betätigung in Deutschland und Österreich die Glaubwürdigkeit versagt werden. Dies umso mehr, als sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente Fälschungen gewesen seien. Dies gelte im Übrigen auch für die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde. Dem Beschwerdeführer sei bis dato nicht gelungen, seine Identität und Nationalität glaubhaft zu belegen. Ermittlungen des unabhängigen Bundesasylsenates hätten überdies ergeben, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse in Kinshasa nicht wohnhaft gewesen sei. Da somit die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, sei es ihm auch nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn man annähme, er sei tatsächlich Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Abgesehen davon, dass er nicht konkret angegeben habe, aus welchen Gründen er vom Regime Kabila bedroht oder verfolgt werde, kontrolliere dieses Regime keineswegs das gesamte Gebiet des vom Antrag umfassten Staates.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte medizinische Versorgungslage und die wirtschaftliche Situation in seinem Heimatland seien nicht vom Schutzumfang des § 75 FrG umfasst.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben dazutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, Zl. 98/18/0160, mwN.) Diese Judikatur gilt auch nach der Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG durch die Novelle BGBl. I Nr. 126/2002.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen Asylantrag zunächst darauf gestützt zu haben, seit Mai 1993 Mitglied der "PALU"-Partei gewesen zu sein und auf Grund seiner Tätigkeit für diese Partei in seiner Heimat mehrmals inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er sich entgegen diesem Vorbringen tatsächlich ab 1992 in Deutschland aufgehalten hat und es sich beim vorgelegten Parteimitgliedsausweis - ebenso wie bei anderen vorgelegten Dokumenten - um eine Fälschung handelt.
Der Beschwerdeführer bringt indes vor, dass seine Lungenerkrankung in seiner Heimat nicht behandelt werden könne und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die belangte Behörde die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt habe.
Weiters habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - in der Demokratischen Republik Kongo mangels Unterstützung durch einen Familienverband im Fall seiner (zwangsweisen) Rückkehr keine reelle Überlebenschance habe, außer in einem Regierungslager für intern Vertriebene, wo er als Oppositioneller jedoch der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Es bestehe allein auf Grund der Asylantragstellung in Österreich - die den Heimatbehörden anlässlich der Abschiebung bekannt werden könnte - die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Auch dazu habe die belangte Behörde keine Erhebungen durchgeführt. Schließlich habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich für die "PALU"-Partei tätig gewesen zu sein und Kontakte zur SPÖ hergestellt zu haben, nicht ausreichend gewürdigt. Diese Tätigkeit habe er aus eigenem Antrieb entfaltet, weshalb der Umstand, dass er dem Parteisekretär in Kinshasa nicht als aktives Mitglied bekannt sei, nicht dagegen spreche.
3. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung vorgebracht, auf Grund einer im Jahr 2001 durchgemachten Lungenentzündung nach wie vor in Behandlung zu stehen und Medikamente einnehmen zu müssen. Bei der kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, nämlich am 13. Mai 2003, durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung hat der Beschwerdeführer hingegen angegeben, zwar "Lungenprobleme" zu haben, aber keine Medikamente zu nehmen. Irgendeine Behandlungsbedürftigkeit der vorgebrachten "Lungenprobleme" hat er dabei nicht geltend gemacht. Schon von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde im behaupteten Fehlen einer medizinischen Behandlungsmöglichkeit in der Demokratischen Republik Kongo keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG erblickte und die - im Übrigen ohne jede Konkretisierung - beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der "behandelnden Ärzte" nicht durchführte.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat in seinem Bescheid vom 6. April 2001, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, unter Berufung auf eine aktuelle Stellungnahme des österreichischen Honorarkonsulats in Kinshasa, mehrere aktuelle Berichte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und aktuelle Berichte internationaler Organisationen u.a. festgestellt, dass die Menschenrechtslage in dem von der Staatsregierung dominierten Landesteil der Demokratischen Republik Kongo im Allgemeinen als eher ungünstig zu bezeichnen sei. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten Verfolgungsmaßnahmen solchen Angehörigen der Opposition, die sich verbotswidrig in der Öffentlichkeit - in der Demokratischen Republik Kongo - parteipolitisch betätigten. Exilpolitische Aktivitäten im Rahmen einfacher oppositioneller Handlungen, wie etwa die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der Ausübung von Leitungsfunktionen auf unterer Ebene, die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an Kabila oder an sonstige politische Institutionen, Unterschriftsleistungen auf Petitionen, Schreiben von offenen Briefen, führe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo zu politischer Verfolgung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages unter Zugrundelegung dieser Feststellungen abgelehnt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, seit 1992 in Deutschland und von 1997 bis 1999 in Österreich für die "PALU"-Partei "exilpolitisch tätig" gewesen zu sein. Er habe versucht, die SPÖ für eine Unterstützung der "PALU"- Partei zu mobilisieren, habe Treffen mit anderen "PALU"- Sympathisanten organisiert und Kontakte mit anderen Exiloppositionellen unterhalten. Weiters habe er an einer Demonstration der "UDPS" am 13. Juni 1997 in Wien gegen die Menschenrechtsverletzungen des Regimes Kabila teilgenommen.
Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten gehen nicht über die im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 6. April 2001 aufgezählten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen einfacher oppositioneller Handlungen hinaus. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Feststellungen im genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats - auf die sich der Beschwerdeführer in der Berufung bezieht - macht der Beschwerdeführer somit nicht geltend, zu einer Gruppe zu gehören, die bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit einer Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zu rechnen hat.
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter Zitierung mehrerer Berichte von Menschenrechtsorganisationen vorgebracht, dass sich die Lage in der Demokratischen Republik Kongo nicht verbessert habe. Auch nach den Gesetzen betreffend die Legalisierung von Parteien würden weiterhin Oppositionelle verfolgt. Journalisten und Menschenrechtsaktivisten würden weiterhin inhaftiert werden. Es gebe nach wie vor Folter in den Haftzentren. Seit Jänner 2001 würden zwischen 33 und 50 Oppositionsmitglieder der "FONUS" und der "UDPS" verhaftet worden sein. Überdies werde von einem Anstieg der willkürlichen Festnahmen berichtet. Ein Vorbringen, dass sich die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo insofern verschlechtert habe, als nunmehr auch Personen, die wie behauptetermaßen der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig seien, mit einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn von § 57 FrG zu rechnen hätten, hat der Beschwerdeführer allerdings nicht erstattet.
Schon von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers über seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht zum Anlass für eine Antragsstattgebung genommen hat. Die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen zu den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich stellt daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Jänner 2004
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180165.X00Im RIS seit
16.02.2004