Norm
KAG §49 ffRechtssatz
Die Weisung, sich einer stationären medizinischen Behandlung zu unterziehen, ist nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Rechtsbrechers anzusehen und daher an sich (so lange hierin keine Umgehung zeitlicher Beschränkungen von Maßnahmevollzügen liegt) zulässig. Dies gilt auch für die stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zumal eine solche (an die Zustimmung des Verurteilten gebundene) Behandlung keineswegs einer zwangsweisen Anhaltung (aufgrund behördlicher Einweisung) in einer solchen Anstalt (§§ 49, 50 KAG) gleichgehalten werden kann (vgl § 51 Abs 2 KAG gegenüber §§ 51 Abs 1, 52 KAG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065914Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_0140OS00107_8900000_001