Norm
IESG §1 Abs2 Z4 litdRechtssatz
Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076640Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021