RS OGH 1989/9/13 9ObS11/89 (9ObS12/89), 9ObS16/91, 9ObS21/93, 8ObS339/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Norm

IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des § 1 Abs 6 Z 2 IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076936

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBS00011_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten