Norm
IESG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Mit der pauschalen Herausnahme der Personengruppe des § 1 Abs 6 Z 2 IESG ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß nach Maßgabe der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076936Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00011_8900000_001