Norm
BAG §17Rechtssatz
Der Anspruch des Lehrlings auf Lehrlingsentschädigung ist sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabdingbar; auch wenn die Zahlung eines Lehrgelds durch den Lehrling bzw seine Eltern im BAG nicht ausdrücklich verboten ist, würde durch ein - auch von den Eltern des Lehrlings geleistetes - Lehrgeld die durch Gesetz und KollV zwingend statuierte Unabdingbarkeit der vorgeschriebenen Lehrlingsentschädigung unterlaufen. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung bezweckt unter anderem auch, daß der Zugang zu einer durch das BAG geregelten Ausbildung nicht vom finanziellen Leistungsvermögen des Lehrlings oder seiner Eltern abhängen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052828Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBA00249_8900000_002