Norm
StPO §396 ffRechtssatz
Die Entscheidung über ein Ratengesuch des Verurteilten betreffend eine auf Grund des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht nunmehr zu begleichenden Geldstrafe kommt nach der ratio legis des § 494 a StPO (359 BlgNR 17.GP, 53) nicht mehr jenem Gericht zu, welches seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte. Solche Entscheidungen sind vielmehr in dem Verfahren zu treffen, in dem der jeweilige Wiederruf ausgesprochen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101513Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0120OS00110_8900000_001