Norm
StPO §46Rechtssatz
Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096893Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001