Norm
StGB §127 ARechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden nur dann Gegenstand des Diebstahls, wenn sie als selbständige Wertträger (Inhaberpapiere) unmittelbar Vermögenswert haben, nicht aber, wenn sie als bloße Legitimationspapiere zwar unter Umständen geeignet sind, über die Berechtigung des Inhabers zur Abhebung des darin ausgewiesenen Geldbetrages zu täuschen, aber kein Recht darauf vermitteln. Dies gilt für vinkulierte Sparbücher unter allen Umständen, also auch dann, wenn der unberechtigte Inhaber das Losungswort kennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093595Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0120OS00099_8900000_001