Norm
StGB §43 Abs2Rechtssatz
Eine in Unkenntnis des vorangegangenen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht ausgesprochenen endgültigen Nachsicht widerspricht dem § 43 Abs 2 StGB, wonach die Strafe nur dann endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Zufolge der Verletzung dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist ein zusätzlicher Rückgriff auf den aus dem XX.Hauptstück der StPO herauszulesenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft entbehrlich. Der gesetzwidrige Beschluß mußte ersatzlos aufgehoben werden, weil er den vorangegangenen, wirksamen Widerruf nicht mehr beseitigen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091827Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00081_8900000_001