RS OGH 1989/9/14 12Os76/89, 14Os23/91, 14Os41/91, 11Os127/92, 15Os72/97, 14Os71/17y, 14Os48/18t

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Norm

StGB §75 D
StGB §75 E
StGB §76

Rechtssatz

Das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB unterscheidet sich von dem des Mordes nach § 75 StGB ausschließlich durch die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit. Demnach stellt der Totschlag nach § 76 StGB eine privilegierte Form der sonst an sich nach § 75 StGB strafbaren vorsätzlichen Tötung eines Menschen dar und deckt sich somit - von der inneren Tatseite, und zwar der Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit, abgesehen - in jeder Beziehung mit derjenigen des § 75 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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